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   BVerfG, 26.11.1963 - 1 BvR 59/60   

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https://dejure.org/1963,300
BVerfG, 26.11.1963 - 1 BvR 59/60 (https://dejure.org/1963,300)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.1963 - 1 BvR 59/60 (https://dejure.org/1963,300)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 1963 - 1 BvR 59/60 (https://dejure.org/1963,300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Führung eines einheitlichen Ehe- und Familiennamens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 168
  • NJW 1964, 291
  • MDR 1964, 293
  • DÖV 1964, 91
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Die Vorlage sei zulässig, obwohl das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 26. November 1963 (BVerfGE 17, 168 ff.) das Gebot zur Führung eines einheitlichen Ehe- und Familiennamens für verfassungsmäßig erachtet habe.

    Der Zulässigkeit der Vorlagen steht ebenfalls nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluß vom 26. November 1963 (BVerfGE 17, 168 ) entschieden hat, das Gebot, einen einheitlichen Ehe- und Familiennamen zu führen, sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 - 8 GR 22/85 - (StAZ 1985, 211 = FamRZ 1985, 1036 = Betrifft Justiz 1985, 46), auf den sich die Beschwerde außerdem stützt, vertritt die - mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum einheitlichen Familiennamen (BVerfGE 17, 168) nicht zu vereinbarende und vom beschließenden Senat abgelehnte - Auffassung, daß es das Grundgesetz nicht zuläßt, Eheleute gesetzlich zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens zu zwingen.
  • BVerwG, 02.08.1984 - 3 C 40.81

    Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausfinazierungsumlage in Rheinland-Pfalz

    Soweit entweder die Gemeinden eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft freiwillig übernommen haben oder ihnen eine solche Aufgabe als Pflichtselbstverwaltungsaufgabe übertragen worden ist, enthält die Selbstverwaltungsgarantie die Gewährleistung, daß die Gemeinden diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnehmen und erfüllen können (vgl. BVerfGE 1, 167 [BVerfG 20.03.1952 - 1 BvR 267/51]; 6, 104 [BVerfG 23.01.1957 - 2 BvE 1/56]; 17, 172 [BVerfG 26.11.1963 - 1 BvR 59/60]; 21, 117 [BVerfG 17.01.1967 - 2 BvL 24/63]; 22, 180 ; 23, 353 [BVerfG 21.05.1968 - 1 BvR 610/60]; 26, 172 ; 38, 258 ; 50, 195 ).
  • BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 3.81

    Selbstverwaltung - Erftverbandsgesetz - Verfassungsmäßigkeit

    Darüber hinaus muß der Kernbereich der Selbstverwaltung unangetastet bleiben (vgl. BVerfGE 7, 358 [BVerfG 29.04.1958 - 2 BvL 25/56]; 17, 172 [BVerfG 26.11.1963 - 1 BvR 59/60]; 21, 117 [BVerfG 17.01.1967 - 2 BvL 24/63]; 22, 180 ; 23, 353 [BVerfG 21.05.1968 - 1 BvR 610/60]; 26, 172 ; 38, 258 ).
  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 84.64

    Anspruch auf Namensänderung wegen Verwechslungsgefahr eines Sammelnamens -

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde dieser Klägerin mit dem Beschluß vom 26. November 1963 zurückgewiesen (BVerfGE 17, 168).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 B 108.88

    Selbstverwaltung - Verweisung - Dynamische Binnenverweisung - Verdingungsordnung

    Das verfassungsrechtliche Postulat, bei der Bestimmung des Kernbereichs der Selbstverwaltung "der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen" (BVerfGE 7, 358 [BVerfG 29.04.1958 - 2 BvL 25/56]; 11, 266 ; 17, 172 [BVerfG 26.11.1963 - 1 BvR 59/60]; 22, 180 ; 26, 228 [BVerfG 19.06.1969 - 1 BvR 353/67]; 50, 195 ), erklärt sich daraus, daß Selbstverwaltung ein Inbegriff historisch entwickelter Beziehungen ist.
  • OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht

    Selbst wenn man der im Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 (FamRZ 1985 S. 1036) vertretenen Rechtsauffassung, § 1355 Abs. 1 und 2 BGB sei insoweit verfassungswidrig, als er die Ehegatten zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens zwinge, ohne ihnen das Recht zu gewähren, die Beibehaltung ihrer bisherigen Familiennamen wählen zu können, folgen würde (ablehnend z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987 - BVerwG 7 B 42.87 - unter Hinweis auf BVerfGE 17 S. 168, 171), ergäbe sich nicht, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten wäre, auch nur für die ehelichen Kinder die Möglichkeit der Wahl eines aus den Namen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamens vorzusehen (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 13.10.1986, FamRZ 1987 S. 97, 98).
  • OLG Hamburg, 17.02.1987 - 2 W 13/86

    Eheliches Kind; Wahl des Familiennamens; Gemeinsamer Ehenamen; Geburtsnamen;

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. November 1963 (BVerfGE 17, 168 = FamRZ 1964, 75) klargestellt, daß das Gebot der Führung eines einheitlichen Familiennamens nicht gegen das Grundgesetz verstößt (a.A. in seinen Vorlagebeschlüssen vom 15. April 1985 und vom 15. Juli 1986 das AmtsG Tübingen - FamRZ 1985, 1036, und StAZ 1986, 356).
  • BFH, 18.12.1968 - III 199/64

    Inländischer gewöhnlicher Aufenthaltsort - Fiktion - Auslandsbeamter -

    Ein Gesetz verstößt jedoch nicht gegen das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG, wenn es beide Ehegatten in gleicher Weise trifft (vgl. BVerfG-Beschluß 1 BvR 59/60 vom 26. November 1963, BVerfGE 17, 168, 171).
  • OVG Saarland, 26.08.1974 - III W 36/74

    Rechtsanspruch gegen Stadtrat auf Übertragung des Oberbürgermeisteramtes;

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  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 144.61

    Gewährung des Doppelnamens der Mutter an das Kind i.R.d. Ablehnung des

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